In der zweiten Jahreshälfte 2018 wurde das Pflegepersonalstärkungsgesetz auf den Weg gebracht. Es enthält neben Regelungen zu besseren Arbeitsbedingungen und besserer Personalausstattung im Bereich der Kranken-und Altenpflege auch Empfehlungen zum erleichterten Zugang zur stationären Rehabilitation für pflegende Angehörige. Außerdem ändern sich einige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Krankenversicherung.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Neuerungen beziehen sich auf pflegende Angehörige. Ihre besonderen Interessen standen schon nach der alten Regelung bei der Prüfung eines Reha-Antrages im Fokus. Jetzt kommt dieser Personenkreis noch leichter an stationäre Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne des § 40 SGB V. Das soll der besonderen Situation der pflegenden Angehörigen Rechnung tragen, die ansonsten durch die gleichzeitige Pflegeanforderung für ihre Angehörigen belastet würden.
Mit der neuen Fassung des § 40 SGB V haben pflegende Angehörige nunmehr einen Anspruch auf stationäre Rehabilitationsleistungen – unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre.
Der Gesetzgeber möchte mit dem Wegfall des Stufenmodells „ambulant vor stationär“ jedoch die ambulante Krankenbehandlung nicht in die medizinische Rehabilitation verlagern. Daher müssen auch bei pflegenden Angehörigen die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sein und die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose vorliegen.
Darüber hinaus besteht während der Rehabilitationsmaßnahme ein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Rehabilitationseinrichtung. Wenn dies wegen der Gegebenheiten nicht möglich ist oder der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung aufgenommen werden soll, koordiniert die Krankenkasse auf Wunsch des pflegenden Angehörigen mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung für diesen Zeitraum – sofern der Pflegebedürftige selbst auch damit einverstanden ist.
Andere Einrichtungen in diesem Zusammenhang sind hauptsächlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen, aber auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit „eingestreuten“ Betten der Kurzzeitpflege oder geeignete Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen sind denkbar.
Zu beachten ist, dass sich die Neuregelungen lediglich auf Rehabilitationsleistungen der Krankenversicherung nach § 40 SGB V beziehen und somit weder für Vorsorgeleistungen gemäß § 23 SGB V noch für Rehabilitationsleistungen im Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung gelten.
Der Begriff „pflegender Angehöriger“ orientiert sich am Begriff der Pflegeperson im Sinne des SGB XI. Danach handelt es sich um Personen, die pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Pflegebedürftigkeit liegt insofern bei einem Pflegegrad zwischen 1 und 5 vor.
Für den Fall, dass die Mitaufnahme in derselben Rehabilitationseinrichtung gewünscht wird, ist des Weiteren zu beachten, dass keine medizinischen Gründe entgegenstehen dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beginn der Rehabilitationsmaßnahme sich verzögern würde, da die Aufnahme des Pflegebedürftigen erst später sichergestellt werden könnte oder wenn die Aufnahme in derselben Einrichtung im Hinblick auf den Rehabilitationserfolg kontraindiziert wäre.
Bei allen Fallkonstellationen gilt: Es gibt aktuell keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Fahrkosten der pflegebedürftigen Person. Bei eingeschränkter Transportfähigkeit kann kein höherwertigeres Transportmittel bezahlt werden als das, welches für die Rehabilitationsmaßnahme des pflegenden Angehörigen genehmigt wurde.
In der Praxis gibt es noch nicht viele Einrichtungen, die pflegebedürftige Personen mit aufnehmen können. Deshalb dürfte zumindest im ersten Schritt die zweite Fallgestaltung, bei der die Koordination der Unterbringung in einer anderen Einrichtung erfolgt, deutlich häufiger zur Anwendung kommen dürfte.