Die Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine eigenständige betriebliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes. Diese zusätzliche Altersvorsorge wird den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber unter dem Dach des Verbundsystems der Knappschaft-Bahn-See angeboten. Neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bildet sie eine wichtige Säule für die Einkünfte im Alter. Mit der Renten-Zusatzversicherung werden den Beschäftigten nicht nur Leistungen im Alter, sondern auch Leistungen für Hinterbliebene und im Falle einer Erwerbsminderung zugesichert.
Die Renten-Zusatzversicherung beruht auf einem Versorgungspunktemodell. Dabei werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jeweiligen Versicherungsjahr.
Im Jahr 2019 gab es wichtige Änderungen, die sich auf Höhe der Betriebsrente auswirkten.
Die Überprüfung der betroffenen Startgutschriften ist nahezu abgeschlossen. Versicherte, deren Startgutschrift sich erhöht hat, wurden über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Rentenberechtigte erhielten eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente.
Die Nachbehandlung der wenigen noch zu überprüfenden Startgutschriften wird in der zweiten Jahreshälfte 2020 abgeschlossen sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Januar 2018 in einem Einzelfall entschieden, dass der Kürzungsbetrag für einen nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting) nach der sogenannten Hochrechnungsmethode ermittelt werden muss. Die bisher von allen Zusatzversorgungskassen verwendete Rückrechnungs-methode führt im Vergleich zur Hochrechnungsmethode zu einem deutlich höheren Kürzungsbetrag. Die Zusatzversorgungskassen haben mehrheitlich beschlossen, der Entscheidung über den Einzelfall hinaus zu folgen und die Kürzungsberechnungen entsprechend zu ändern. Diese Neuregelung findet Anwendung für Betriebsrenten mit einem Rentenbeginn ab bzw. nach dem 1. Februar 2018.
Darüber hinaus werden laufende Bestandsrentenfälle mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018 ebenfalls auf die neue Kürzungsberechnung umgestellt. Damit erhalten alle Betriebsrentenbezieher auch ohne eine besondere Antragstellung ab dem Folgemonat der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine geänderte Kürzungsberechnung.
Die Betriebsrenten nach dem Teil D der Anlage 7 zur Satzung der Knappschaft-Bahn-See wurden zum 1. Juli 2019 um 1 % angepasst.
Durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst waren die Zusatzrenten nach dem Teil C ebenfalls anzupassen. Im Geschäftsjahr 2019 wurden daher die der Gesamtversorgung zugrundeliegenden Jahresentgelte zum 1. April 2019 um 3,09 % erhöht.
Die Beträge der Mindestgesamtversorgung wurden zum 1. April 2019 durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 neu festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ändert sich die Mindestversorgung für Beamte nach § 14 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz, die nach § 61 Abs. 3 des Teils C der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Grundlage für die Ermittlung der Mindestbeträge der Gesamtversorgung für die Bestandsrenten nach dem Teil C ist. Die Mindestbeträge waren daher anzupassen.
Im Jahr 2019 betreute die Renten-Zusatzversicheung 154.711 Versicherte.
2019 | ||
Versicherte | ||
Pflichtversicherte | 39.437 | |
Beitragsfrei Versicherte | 115.274 |
Die Beschäftigten werden vom ersten Tag der Einstellung an von den beteiligten Arbeitgebern in der Renten-Zusatzversicherung versichert, soweit aufgrund des angewendeten Tarifrechts oder des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung besteht. Des Weiteren führt die Renten-Zusatzversicherung die Zusatzversorgung für die Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn fort.
Die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten mit einer erfüllten Wartezeit von 120 Monaten erhielten Versicherungsnachweise über die Höhe ihrer zum 31. Dezember 2018 erreichten Versorgungspunkte sowie die sich daraus ergebende Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. So können die Versicherten eventuelle Versorgungslücken für ihre Altersvorsorge besser erkennen und entsprechend handeln.
2019 | ||
Leistungen | ||
Gesamtrentenbestand | 101.440 | |
davon Altersrenten | 51.960 | |
davon Erwerbsminderungsrenten | 10.527 | |
davon Hinterbliebenenrenten | 38.953 |
Die Satzung der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unterscheidet seit dem 1. August 1979 hinsichtlich der Leistungen aus der Renten-Zusatzversicherung und deren Finanzierung nach den Teilen C und D. Nach dem Teil C der Satzung werden Zusatzrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung gewährt. Der am 31. Juli 1979 vorhandene Rentenbestand wurde geschlossen und der am 1. August 1979 bestehende Versichertenbestand in das Versicherungs- und Leistungsrecht nach Teil D der Satzung übernommen.
Der Teil D der Satzung ist grundsätzlich inhaltsgleich mit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Trotz des seit 1. August 1979 geschlossenen Bestandes des Teil C der Satzung gab es Ende 2019 noch 4.823 Leistungsempfänger. Es wurden insgesamt 10 Hinterbliebenenanträge gestellt. Nach dem Teil D der Satzung wurden 96.617 Rentenberechtigten Leistungen gewährt. Im Jahr 2019 waren 4.945 Rentenantragseingänge zu verzeichnen.
Umsetzung des zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Betriebsrentenfreibetragsgesetzes (GKV-BRG): Zum 1. Januar 2020 ist das GKV-BRG in Kraft getreten. Danach werden Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Freibetrag entlastet.
Mit dem Gesetz wird ab dem 1. Januar 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Freigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V durch einen Freibetrag ergänzt. Danach gilt für in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherte Rentenbezieher bei Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ein monatlicher Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (ab 01. Januar 2020 159,25 Euro). In der Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Die Umsetzung der Freibetragsregelung soll im Laufe des Jahres 2020 erfolgen. Eine eventuelle Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen erfolgt von Amts wegen. Anträge müssen nicht gestellt werden.