Die Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine eigenständige betriebliche Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes. Diese zusätzliche Altersvorsorge wird den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber unter dem Dach des Verbundsystems der Knappschaft-Bahn-See angeboten. Neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bildet sie eine wichtige Säule für die Einkünfte im Alter. Die Renten-Zusatzversicherung bietet den Beschäftigten nicht nur Leistungen im Alter, sondern auch Leistungen für Hinterbliebene und im Falle einer Erwerbsminderung.
Die Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See bzw. ihrer Vorgängerorganisationen war schon immer eine Pflichtversicherung zur zusätzlichen Altersversorgung der Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der Beschäftigten der Wasser- und der Schifffahrtsverwaltungen. Seit 2005 sind auch die Tarifbeschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Beschäftigten der Mehrheitsbeteiligungen der Krankenhausbeteiligungsgesellschaften der Knappschaft-Bahn-See dort zusätzlich pflichtversichert.
Die Renten-Zusatzversicherung beruht auf einem Versorgungspunktemodell. Dafür ermittelt die Knappschaft-Bahn-See jährlich Versorgungspunkte, die zwei wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jeweiligen Versicherungsjahr.
Im Jahr 2018 gab es wichtige Änderungen. Diese wirken sich sowohl auf die rentenfernen Startgutschriften und die Startgutschriften für beitragsfreie Versicherte als auch auf die Höhe der Betriebsrente aus.
Im Jahr 2018 beschloss die Vertreterversammlung der DRV KBS Änderungen zum Thema rentenferne Startgutschriften und Startgutschriften für beitragsfreie Versicherte und nahm diese in die Satzung auf. Damit setzte sie die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 8. Juni 2017 vereinbarte Neuregelung zu den Startgutschriften um. Mit dieser Neuregelung kamen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Forderung des Bundesgerichtshofs nach. Der BGH hatte mit den Urteilen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 IV und IV ZR 168/15) die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften nach § 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz beanstandet.
Die Überprüfung der betroffenen Startgutschriften ist im Oktober 2018 gestartet und soll im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein. Alle Versicherten, deren Startgutschrift sich erhöht hat oder die ihre bisherige Startgutschrift beanstandet oder ein Rechtsmittel eingelegt haben, wurden beziehungsweise werden über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Rentenberechtigte erhalten eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente.
Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2018 wurde § 229 SGB V geändert. Danach sind Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes (Riester-Renten) von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgenommen und somit den privaten Riester-Renten gleichgestellt. Die betroffenen Leistungen wurden rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 korrigiert.
Die Betriebsrenten nach dem Teil D der Anlage 7 zur Satzung der Knappschaft-Bahn-See wurden zum 1. Juli 2018 um 1 % angepasst.
Durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst waren die Zusatzrenten nach dem Teil C ebenfalls anzupassen. Im Geschäftsjahr 2018 wurden daher die der Gesamtversorgung zugrundeliegenden Jahresentgelte zum 1. März 2018 um 3,19 % erhöht.
Die Beträge der Mindestgesamtversorgung wurden zum 1. März 2018 durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 neu festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ändert sich die Mindestversorgung für Beamte nach § 14 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz, die nach § 61 Abs. 3 des Teils C der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Grundlage für die Ermittlung der Mindestbeträge der Gesamtversorgung für die Bestandsrenten nach dem Teil C ist. Die Mindestbeträge waren daher anzupassen.
2018 | ||
Versicherte | ||
Pflichtversicherte | 39.950 | |
Beitragsfrei Versicherte | 115.516 |
Die Beschäftigten sind vom ersten Tag der Einstellung an von den beteiligten Arbeitgebern in der Renten-Zusatzversicherung versichert, soweit aufgrund des angewendeten Tarifrechts oder des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung besteht. Des Weiteren führt die Renten-Zusatzversicherung die Zusatzversorgung für die Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn fort.
Die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten mit einer erfüllten Wartezeit von 120 Monaten haben Versicherungsnachweise über die Höhe ihrer zum 31. Dezember 2017 erreichten Versorgungspunkte und die sich daraus ergebende Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters bekommen. Hierdurch haben die Versicherten eine wesentlich größere Planungssicherheit für ihre Altersvorsorge.
2018 | ||
Leistungen | ||
Gesamtrentenbestand | 103.649 | |
davon Altersrenten | 52.541 | |
davon Hinterbliebenenrenten | 39.992 | |
davon Erwerbsminderungsrenten | 11.116 |
Die Satzung der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unterscheidet seit dem 1. August 1979 hinsichtlich der Leistungen aus der Renten-Zusatzversicherung und deren Finanzierung nach den Teilen C und D. Nach dem Teil C der Satzung werden Zusatzrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung gewährt. Der am 31. Juli 1979 vorhandene Rentenbestand wurde geschlossen und der am 1. August 1979 bestehende Versichertenbestand in das Versicherungs- und Leistungsrecht nach Teil D der Satzung übernommen.
Der Teil D Teil der Satzung ist grundsätzlich inhaltsgleich mit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Trotz des seit 1. August 1979 geschlossenen Bestandes des Teil C der Satzung gab es Ende 2018 noch 5.719 Leistungsempfänger. Es wurden insgesamt 24 Hinterbliebenenanträge gestellt. Nach dem Teil D der Satzung wurden 97.930 Rentenberechtigten Leistungen gewährt. Im Jahr 2018 waren 4.848 Rentenantragseingänge zu verzeichnen.
Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 zum Eheversorgungsausgleich nach dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Januar 2018 entschieden, dass der Kürzungsbetrag für einen nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting) nach der sogenannten Hochrechnungsmethode ermittelt werden muss. Die Entscheidung betraf die Rheinische Zusatzversorgungskasse. Die dortige bisherige Kürzungsregelung (sogenannte Rückrechnungsmethode) entspricht aber auch der Kürzungspraxis der anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes.
Die Rückrechnungsmethode führt im Vergleich zur Hochrechnungsmethode zu einem deutlich höheren Kürzungsbetrag. Die Rechtsprechung hat diese Berechnungsmethodik auch lange Zeit als rechtmäßig erachtet. Mit der Entscheidung des BGH ist höchstrichterlich in einem Einzelfall entschieden worden, dass die Rückrechnungsmethode nicht (mehr) mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
Die Urteile der obersten Bundesgerichte entfalten zwar keine normative Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus (§ 325 Abs. 1 ZPO). In der Regel werden die Entscheidungen des BGH zum Zusatzversorgungsrecht aber von den Zusatzversorgungskassen umgesetzt.