Wer Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, für den gelten nun neue Regeln für den Hinzuverdienst. Erstmals hat die Knappschaft-Bahn-See zum 1. Juli 2018 standardmäßig die prognostizierten Hinzuverdienste überprüft.
Seit Juli 2017 können Rentner, die eine Rente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Rente für Bergleute berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze individuell. Sie orientiert sich – vereinfacht gesagt – an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn. Ein über die Grenze hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen, wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes wird zu Beginn der Rente oder nach Aufnahme einer Beschäftigung der voraussichtliche Verdienst prognostiziert. Ausgehend hiervon ermittelt die Knappschaft-Bahn-See die Rentenhöhe. Zum 1. Juli des Folgejahres vergleicht sie den prognostizierten Hinzuverdienst für das Vorjahr mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend centgenau („Spitzabrechnung“). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes berechnet die Knappschaft-Bahn-See die Rentenhöhe gegebenenfalls neu. Sind Überzahlungen entstanden, fordert sie sie zurück, Nachzahlungen zahlt sie aus. Gleichzeitig erstellt sie für die Zeit bis zur nächsten Spitzabrechnung eine neue Prognose.
Im Vorfeld zur Spitzabrechnung 2018 haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter intensive Schulungen durchlaufen und ergänzende Informationen bekommen. Bei der Knappschaft-Bahn-See waren etwa 30.000 Renten mit Hinzuverdienst von der Spitzabrechnung betroffen. In etwa 200 Fällen war auch zu prüfen, ob für sie die „alte“ Hinzuverdienstregelung tatsächlich günstiger war. In dem Fall blieb es bei der Zahlung der Teilrente nach dem bis zum 30. Juni 2017 geltenden Recht, um Verschlechterungen bei den Bestandsrentnern zu vermeiden.