Behörden stehen derzeit unter Druck, wenn es um die Umsetzung von Digitalisierungen geht. Sie müssen die ihre Internetseiten gemäß der EU-Webseitenrichtlinie, amtlich „EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ barrierefrei gestalten. Egal ob Websites, Intranetseiten oder Apps: alle digitalen Angebote müssen für einen größtmöglichen Personenkreis zugänglich sein, es gibt neue Fristen und Umsetzungsvorgaben. So müssen Betreiber zum Beispiel auch Erklärungen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Mehr Websitebetreiber als früher fallen unter die Richtlinie. Die Anforderungen an die Technik ändern sich ständig. Deshalb passt der Gesetzgeber zurzeit auch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BTV 2.0.) an. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät auch hierzu.
Die Bestimmungen der EU-Webseitenrichtlinie sind in Deutschland auf Bundesebene im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu finden, auf Landesebene in entsprechenden Landesgesetzen. Das BGG wurde im Juli 2018 aktualisiert. Ab diesem Zeitpunkt stand fest, was die Bundesbehörden wann barrierefrei anbieten müssen.
Im Jahr 2018 beantwortete die Bundesfachstelle im Rahmen der Erstberatung zahlreiche Fragen zur EU-Webseitenrichtlinie. Zudem gestaltete sie das Gesetz mit. Sie gab hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber den beteiligten Gremien des Deutschen Bundestag ab. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags konnte die Bundesfachstelle diese Stellungnahme im Juni 2018 erläutern.
Über die EU-Richtlinie hinaus müssen laut BGG auch elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei sein. Zudem ist in dem Gesetz auch zu finden, was vorher schon gängige Praxis war: Inhalte, die auf Websites Dritter, beispielsweise in Social-Media-Kanälen, veröffentlicht werden, sind soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. Der Gesetzgeber griff damit eine Anregung aus der Stellungnahme der Bundesfachstelle auf.
Die Bundesfachstelle informiert nach dem Inkrafttreten des Gesetzes telefonisch, in Workshops und in Vorträgen speziell über Fristen und webspezifische Anforderungen. Bis wann müssen Websites, Intranet-Angebote und Apps barrierefrei gestaltet sein, wie funktioniert der Feedback-Mechanismus und was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit, die nun auf allen Websites aufgeführt werden muss? Viele Bundes- und Länderbehörden, Agenturen und andere Dienstleister wandten sich mit solchen und ähnlichen Fragen an die Bundesfachstelle.
Im Bereich der digitalen Barrierefreiheit geht es auch um so genannte Screenreader. Hardwaregeräte oder Softwares geben beispielsweise den Inhalt von Websites in akustischer oder taktiler Form wieder. Die Fachstelle berät dazu, wie sich die Screenreader anschließen lassen und wie sich Webangebote dafür nutzbar machen lassen.
Ein Thema, das die Experten häufig beschäftigt, sind barrierefreie PDF-Dokumente. Bundesbehörden sind schon seit 2012 dazu verpflichtet, alle PDF-Dokumente auf Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Leider geschieht dies nicht immer. Daher berät die Bundesfachstelle hier intensiv. Jedoch übernimmt sie dabei keine Aufträge zur Erstellung barrierefreier PDFs und sie testet auch keine Internetangebote auf Barrierefreiheit. Die Bundesfachstelle berät, sie zeigt Wege auf, gibt Denkanstöße und informiert über Möglichkeiten, wie und in welchen Bereichen Barrierefreiheit umgesetzt werden muss.